Zuzahlung für Heilmittel

 

Alle Patienten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also auch die bislang grundsätzlich befreiten Patienten (u. a. Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe etc), haben ab dem 1. Januar 2004 zu den Kosten der Heilmittel (für alle verordneten Leistungen) eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent zu leisten. Zusätzlich dazu hat der Patient je Verordnung eine Zuzahlung von 10,00 EUR zu leisten (siehe Rezeptgebühr). Die Rezeptgebühr und die prozentuale Zuzahlung sind kein Zusatzverdienst für die Heilmittelerbringer: Die eingenommenen Zuzahlungen werden in voller Höhe mit dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verrechnet.

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Nach Überschreiten dieser Belastungsgrenze kann sich der Patient von seiner Krankenkasse u.a. von der Zuzahlung zu Heilmitteln befreien lassen.